Mit seinem jüngsten Urteil zur Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nach den VRB 1994 hat der BGH klargestellt, dass Versicherungsschutz beim Erwerb von Ersatzfahrzeugen griffbereit ist, selbst wenn die behördliche Zulassung noch aussteht. Diese Auslegung unklarer Klauseln bringt Versicherungsnehmern einen erweiterten Deckungsumfang. Unstimmigkeiten in den Vertragsbedingungen werden nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Versicherers interpretiert, wodurch Betroffene zuverlässig Unterstützung bei rechtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Fahrzeuganschaffungen erhalten und so vor finanziellen Folgen bewahrt.