Selbstständige Tätigkeit: Anmeldung, Gewinnermittlung, Steuertipps

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Generell gilt: Wer nicht weisungsgebunden arbeitet, übt eine selbständige Tätigkeit aus. Doch ist derjenige nun gewerblich oder freiberuflich tätig? Und wo muss die Tätigkeit angemeldet werden?

Selbständige Tätigkeit: Was definiert sie im Einzelnen?

Wer eine selbständige Tätigkeit ausübt, ist nicht an Weisungen gebunden. Vereinfacht gesagt: Ein Selbstständiger ist sein eigener Chef. Es gibt zwar ein Unternehmen, jedoch keine Organisationsstruktur, in die der Betreffende eingebunden ist bzw. ist er selbst der Kopf der Organisation. Ein wichtiges Kriterium ist das Vorliegen eines unternehmerischen Risikos. Außerdem muss die Absicht zur Gewinnerzielung bestehen, ansonsten wird unterstellt, dass es sich um Liebhaberei handelt, die nicht zu Einkunftszwecken ausgeübt wird.

Eine selbständige Tätigkeit wird meist mit der Freiberuflichkeit gleichgesetzt, denn das Gegenstück dazu ist die gewerbliche Tätigkeit. Der Freiberufler gehört einem sogenannten Katalogberuf an, der im Einkommenssteuergesetz § 18 aufgeführt ist. Gleichwohl ist die Einordnung als Freiberufler auch für diejenigen möglich, die einen „katalogähnlichen Beruf“ ausüben.

Wer sich nicht sicher ist, ob er Freiberufler ist oder nicht, kann seine Tätigkeit gegenüber dem Finanzamt im Rahmen der Anmeldung genau beschreiben. Liegen vergleichbare Eigenschaften mit Katalogberufen oder katalogähnlichen Berufen vor, kann das Finanzamt den Beruf als freien Beruf anerkennen. Freiberufler haben viele Vorteile in Bezug auf die Steuererklärung und Buchhaltung, die deutlich vereinfacht sind.

Als Voraussetzung gilt ebenfalls die Notwendigkeit, dass die Tätigkeit nachhaltig und mit der Absicht zur Gewinnerzielung ausgeübt werden muss. Außerdem ist der Betreffende am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt und muss sich beim Gewerbeamt anmelden. Er zahlt Gewerbesteuern und hat andere Pflichten bei der Buchführung als ein Freiberufler.

Wichtig: Wer als Freiberufler auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, muss von der Abfärbetheorie ausgehen. Diese besagt, dass die gewerbliche Tätigkeit die freiberufliche Arbeit überlagert und somit alle Tätigkeiten als gewerblich eingestuft werden. Dies zieht die Pflicht zur Zahlung der Gewerbesteuer nach sich. Eine Ausnahme liegt nur vor, wenn die Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit untergeordnet sind, sie brauchen dann nicht bei der Gewerbesteuer berücksichtigt zu werden.

Video: Die Jagd der deutschen Finanzämter auf Selbständige

Selbständige Tätigkeit anmelden: Wann und wo ist das nötig?

Freiberufler müssen binnen vier Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit eine Anmeldung beim Finanzamt vornehmen. Dort erklären sie die voraussichtlichen Gewinne und den Umfang der Tätigkeit sowie die Art des Berufs. Eine Anmeldung beim Gewerbeamt ist nicht nötig. Sollte das Finanzamt zu dem Schluss kommen, dass doch eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, leitet sie die Anmeldung an das Gewerbeamt weiter, welches sich dann mit der Aufforderung zur Zahlung von Gewerbesteuern melden wird.

Ein Gewerbetreibender darf seine selbständige Tätigkeit nicht ausüben, solange kein Gewerbeschein vorliegt! Dies ist einer der größten Unterschiede zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern. Ein Gewerbetreibender kann sich sogar strafbar machen und zur Zahlung von Bußgeldern aufgefordert werden, wenn er seine Leistungen oder Waren ohne Gewerbeschein anbietet. Der Gewerbeschein wird vom zuständigen Gewerbeamt ausgestellt.

Wer nebenberuflich eine freiberufliche Tätigkeit ausübt, muss nur im Rahmen der Steuererklärung seine Einkünfte darlegen. Eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist dafür ausreichend. Ein Gewerbetreibender muss sich auch dann anmelden, wenn er nebenberuflich arbeitet. Wichtig ist hierbei, dass es sich nicht um eine einmalige Leistung handelt, sondern eine gewisse Regelmäßigkeit vorliegt. Der Umfang der Tätigkeit ist dabei nicht entscheidend.

Auch eine Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft ist wichtig. Zuständig ist hier die Berufsgenossenschaft, die für die jeweilige Branche verantwortlich ist. Auch Freiberufler können sich bei der Berufsgenossenschaft anmelden, eine Verpflichtung dazu gibt es aber zumindest für allein tätige Freiberufler nicht. Sinnvoll ist es allemal, ist eine Berufsgenossenschaft doch Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und zahlt somit Schäden, die auf dem Weg von oder zur Arbeit oder direkt auf der Arbeitsstelle passiert sind. Sie übernimmt auch Rehabilitationskosten und erbringt Leistungen für Hinterbliebene sowie zahlreiche weitere Leistungen für Vorsorge, Behandlung, Rehabilitation und Rente.

Der Gewinn ist das, was am Ende übrig bleibt, wenn alle zuständigen Stellen die Hand aufgehalten haben.

Der Gewinn ist das, was am Ende übrig bleibt, wenn alle zuständigen Stellen die Hand aufgehalten haben.(#01)

 

Selbständige Tätigkeit und Gewinnermittlung

Der Gewinn ist das, was am Ende übrig bleibt, wenn alle zuständigen Stellen die Hand aufgehalten haben. Allerdings reicht es nicht, einfach alle Einkünfte zusammenzurechnen und die Ausgaben gegenüberzustellen. Dies ist nur für diejenigen möglich, deren selbständige Tätigkeit als freiberuflich eingestuft wurde. Sie können die Einnahmen-Überschuss-Rechnung machen und diese der üblichen jährlichen Steuererklärung beifügen.

Wer als Freiberufler umsatzsteuerpflichtig ist (nach Überschreiten der Grenze zum Kleinunternehmer von 17.500 Euro im Jahr), muss außerdem eine Umsatzsteuererklärung machen. Auch diese wird mit der Steuererklärung versandt, kann aber auch separat von dieser erledigt werden.

Der Gewinn ist das, was am Ende übrig bleibt, wenn alle zuständigen Stellen die Hand aufgehalten haben. Allerdings reicht es nicht, einfach alle Einkünfte zusammenzurechnen und die Ausgaben gegenüberzustellen.

Der Gewinn ist das, was am Ende übrig bleibt, wenn alle zuständigen Stellen die Hand aufgehalten haben. Allerdings reicht es nicht, einfach alle Einkünfte zusammenzurechnen und die Ausgaben gegenüberzustellen.(#03)

Verschiedene Arten sind möglich, den Gewinn zu ermitteln und damit letzten Endes die selbstständigen Tätigkeiten zu bewerten:

  • Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich

    Hier greift § 4 Abs. 1 EStG und ist für Land- und Forstwirte anwendbar. Auch diejenigen, die eine selbständige Tätigkeit ohne Pflicht zur Buchführung ausüben oder die freiwillig die Bücher führen, können diese Art der Gewinnermittlung anwenden. Hierbei greifen keine handelsrechtlichen Vorgaben.

  • Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich II

    Ja, auch diese Form der Gewinnermittlung wird so bezeichnet, allerdings liegt ihr § 5 EStG zugrunde. Maßgeblich ist der Paragraf für alle, die zur Buchführung verpflichtet sind, somit muss sich auch ein Gewerbetreibender daran halten. Kaufleute oder Selbstständige, deren Umsätze über 600.000 Euro im Jahr liegen sowie diejenigen, deren Gewinn mehr als 60.000 Euro im Jahr beträgt, müssen den Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG anwenden. Wichtig sind hier die Vorgaben des Handelsrechts und des Einkommenssteuerrechts.

  • Gewinnermittlung ohne Betriebsvermögensvergleich

    Diese Form wird auch als Einnahmen-Überschuss-Rechnung bezeichnet bzw. als Gewinn-und-Verlust-Rechnung. Letztere muss ein Gewerbetreibender zusätzlich zur Bilanz erstellen, die EÜR ist für Freiberufler die einfachste Form der Gewinnermittlung. Die Basis für das GuV bildet das Handelsgesetzbuch, für die EÜR ist das Einkommenssteuergesetz maßgeblich.

Das Anmelden ist nur der erste Schritt, wenn eine selbständige Tätigkeit ausgeübt werden soll. Neben den Pflichten zur Buchführung müssen auch die Einkünfte genau berechnet werden. Das Finanzamt möchte gern sowohl den Umsatz als auch den Gewinn kennen, denn darauf beruht letzten Endes die Besteuerung. Dafür bildet die Steuererklärung die Basis, denn mit ihr wird der genaue Gewinn erklärt. Es werden Einnahmen und Ausgaben aufgeschlüsselt, Investitionen dargestellt und Abschreibungen aufgeführt.

Im besten Fall ist jeder einzelne Punkt für den prüfenden Finanzbeamten nachvollziehbar. Spätestens dann, wenn es zur Betriebsprüfung kommt, muss jede einzelne Einnahme und Ausgabe nachweisbar sein. Es lohnt sich daher, bestenfalls mithilfe einer guten Software den Pflichten zur ordnungsgemäßen Buchführung nachzukommen!

Video: Die goldene Regel der Selbstständigkeit // Dieter Lange

Steuertipps für die selbständige Tätigkeit

Eine selbständige Tätigkeit ist hoffentlich mit Einnahmen verbunden, wobei diese Einkünfte zum Gewinn führen sollen. Doch so schön es auch ist, wenn die Einkünfte und Gewinne hoch sind, so ärgerlich ist doch der Steuerbescheid, in dem von einer Nachzahlung die Rede ist. Steuertipps helfen auch bei selbstständigen Tätigkeiten, bares Geld zu sparen. Das Ziel ist es, die Gewinne auch behalten zu können und die Steuerlast zu senken.

Folgende Steuertipps helfen dabei, Ausgaben zu finden, die sich steuersenkend auswirken können:

  • Pauschale Angabe gefahrener Kilometer

    Es lohnt sich, auszurechnen, ob die tatsächliche Kilometerzahl oder eine pauschale Angabe von gefahrenen Kilometern sinnvoller ist. Denn: Pro Kilometer können 30 Cent angesetzt werden und das sowohl für die Hin- als auch für die Rücktour. Wer zum Beispiel einen Kunden besuchen muss, kann die Kilometerzahl pauschal angeben. Dies ist aber nur möglich, wenn das genutzte Fahrzeug zum Privatvermögen zählt und zu weniger als 50 Prozent beruflich gefahren wird. In den 30 Cent sind alle Kosten enthalten, sodass damit auch Tankkosten, Reparaturen oder Versicherungsprämien abgegolten sind.

  • Absetzen von Arbeitsmitteln

    Wer mögliche Steuertipps ausnutzen will, sollte unbedingt an die Arbeitsmittel denken. Dazu zählt die gesamte Büroeinrichtung ebenso wie Bürotechnik, Verbrauchsmaterialien oder Geräte und Maschinen. Damit diese steuermindernd geltend gemacht werden können, müssen sie unbedingt zu mindestens 90 Prozent beruflich genutzt werden. Liegt nur eine maximale Nutzung von 50 Prozent vor, müssen die privaten Anteile herausgerechnet werden. Sie sind nicht ansetzbar.

  • Privaten Telefon- und Internetanschluss absetzen

    Die Kosten, die für den Telefon- und Internetanschluss in betrieblich genutzten Räumen anfallen, dürfen steuerlich geltend gemacht werden. Werden Telefone und Rechner teilweise privat genutzt, ist eine anteilige Anrechnung der Kosten dennoch möglich. In der Regel wird davon ausgegangen, dass zehn Prozent der Gesamtkosten für die Privatnutzung angenommen werden.

    Möglich ist es aber auch, die Kosten für einen privaten Anschluss anzugeben. Wird dieser gelegentlich beruflich genutzt, können bis zu 20 Prozent (oder höchstens 20 Euro im Monat) pauschal angesetzt werden. Bei einer intensiven beruflichen Nutzung sind 30 bis 40 Prozent der Kosten ansetzbar.

    Das Anmelden ist nur der erste Schritt, wenn eine selbständige Tätigkeit ausgeübt werden soll.

    Das Anmelden ist nur der erste Schritt, wenn eine selbständige Tätigkeit ausgeübt werden soll.(#02)

  • Fachliteratur und Fortbildung berücksichtigen

    Bei vielen Tätigkeiten ist es hilfreich, sich über den aktuellen Stand der Branche über Fachzeitschriften oder andere Literatur auf dem Laufenden zu halten. Diese Kosten sowie Fortbildungskosten können voll als Betriebsausgabe angesetzt werden. Wichtig ist, dass immer das berufliche Interesse erkennbar sein muss, daher dürfen auch übliche Tageszeitungen nur selten angesetzt werden. Außerdem darf auf der Quittung nicht nur „Fachliteratur“ stehen, sondern es muss der genaue Titel genannt werden.

    Auch Fortbildungskosten müssen einen Bezug zum Unternehmen nahelegen. Kurs- und Lehrgangsgebühren, Fahrt- und Unterkunftskosten sind dann ansetzbar.

  • Kosten für die Webseite ansetzen

    Meist beziehen sich Steuertipps auf Fahrkosten oder andere Kosten, die üblicherweise für Anschaffungen im Unternehmen anfallen. Doch was ist mit der Webseite? Viele, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, richten sich eine eigene Präsenz im Internet ein und stellen dort ihre Leistungen und Tätigkeiten vor. Dafür fallen Kosten an, die wiederum steuerlich geltend zu machen sind. Anrechenbar sind hier die laufenden Kosten, die der Provider in Rechnung stellt sowie Kosten zur Erstellung oder Aktivierung der Webseite. Auch Wartungskosten sowie Kosten für die Pflege der Inhalte (zum Beispiel Beauftragen einer Agentur zur Erstellung von Texten und anderen Inhalten) können angesetzt werden. Flattert dem Selbstständigen eine Abmahnung wegen seiner Website ins Haus, dürfen auch die Rechtskosten für eine diesbezügliche Beratung geltend gemacht werden. Welcher Art die Webseite ist, spielt für die Ansetzbarkeit der Kosten keine Rolle, die Seite muss aber eindeutig für das Unternehmen relevant sein und dieses darstellen. Blogs, Foren und ein Onlineshop können ebenso steuerlich berücksichtigt werden wie eine reine Firmenvorstellung.


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