Härtefall nach Trennung: Gericht ordnet Teilung des gemeinsamen Hundes an

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Nach einem Urteil vom 12.05.2023 des Landgerichts Frankenthal (Az. 2 S 149/22) haben beide ehemaligen Partner, die zuvor einen Hund angeschafft hatten und sich nun getrennt haben, das Recht auf den Umgang mit dem Tier. Dieses Urteil stellt sicher, dass der Hund nicht allein einer der Parteien überlassen wird, sondern dass beide weiterhin eine Beziehung zu dem Vierbeiner pflegen können.

Frankenthaler Urteil: Gemeinsamer Hund hat Anspruch auf Umgangsrecht nach Trennung

Das Landgericht Frankenthal in Rheinland-Pfalz hat in einem jüngst veröffentlichten Urteil festgelegt, dass nach der Trennung eines Paares auch für den gemeinsamen Hund eine Form des Umgangsrechts in Betracht gezogen werden kann. Mit dieser Entscheidung trägt das Gericht dem zunehmenden Bewusstsein für die enge emotionale Bindung zwischen Haustieren und ihren Besitzern Rechnung und bemüht sich, faire Lösungen zu finden, die das Wohlergehen des Tieres gewährleisten.

In Bezug auf den aktuellen Fall im Landkreis Bad Dürkheim hatten sich ein Mann und sein ehemaliger Lebensgefährte während ihrer Beziehung gemeinsam einen Labradorrüden angeschafft. Nach der Trennung wurde der Hund bei einem der beiden Ex-Partner belassen. Der andere Partner begehrte ebenfalls Kontakt zu dem Tier und forderte regelmäßige, zweiwöchige Treffen ein. Dieser Wunsch wurde mit der Begründung abgelehnt, dass es für den Hund als Rudeltier von Vorteil sei, nur bei einer Hauptbezugsperson zu bleiben.

Die Ansicht der Kammer wich von der bisherigen Darstellung ab. Trotz der tierischen Natur des Subjekts ist der Fall gemäß dem Recht des gemeinschaftlichen Eigentums zu entscheiden. Dies basiert darauf, dass der Hund während der Partnerschaft in gemeinschaftlicher Anschaffung erworben wurde. Daher steht beiden ehemaligen Besitzern auch nach dem Ende der Partnerschaft eine Mitbeteiligung am gemeinsamen Eigentum zu.

Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens wurde der Ex-Partner dazu verurteilt, einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung für den gemeinsam erworbenen Hund zuzustimmen. Diese Regelung sieht vor, dass die Miteigentümer im sogenannten Wechselmodell jeweils zwei Wochen lang für das Tier verantwortlich sind. Die Richter waren der Auffassung, dass dadurch das Tierwohl nicht gefährdet wird. Das Urteil des Landgerichts bestätigt im Wesentlichen die Entscheidung der Vorinstanz und ist somit rechtskräftig.

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