In seinen Schlussanträgen vor dem EuGH hebt Generalanwalt Alexios Emiliou hervor, dass die maltesische Bill 55 zur Blockade von Rückzahlungsansprüchen nicht mit der Brüssel-Ia-Verordnung vereinbar sei. Diese nationale Regelung verhindere die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen aus anderen Mitgliedstaaten, wodurch online geschädigte Spieler von Erstattungsansprüchen ausgeschlossen würden. Rechtsanwalt Thomas Sittner von CLLB Rechtsanwälte bestätigt, dass im Falle einer entsprechenden EuGH-Entscheidung neue Möglichkeiten zur Rückforderung von Verlusten eröffnet würden, aus rechtlicher Perspektive.
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EuGH-Generalanwalt: Maltas Bill 55 verstößt offensichtlich klar gegen Brüssel-Ia-Verordnung
Alexios Emiliou, Generalanwalt am EuGH, hält die maltesische Bill 55 für nicht mit der Brüssel-Ia-Verordnung vereinbar. Die Maßnahme hatte bisher verhindert, dass deutsche und österreichische Urteile über Rückforderungen von Verlusten aus Online-Glücksspielen anerkannt und vollstreckt werden konnten. Folgt der Europäische Gerichtshof seiner Empfehlung, könnten Spieler ihre Ansprüche auf Erstattung direkt vor maltesischen Gerichten durchsetzen und maltesische Anbieter könnten sich nicht länger dem Zugriff entziehen und würden dadurch künftig stärker reguliert.
Malta erlässt Bill 55 zum Schutz Glücksspielanbieter vor Vollstreckung
Nach erfolgreichen Urteilen deutscher und österreichischer Gerichte erhielten betroffene Glücksspielkunden mehrfach ihre Einsätze zurück, wenn Anbieter ohne gültige Lizenz operierten. Als Reaktion darauf verabschiedete Malta die Bill 55, um nationale Anbieter vor der Vollstreckung grenzüberschreitender Rückzahlungsentscheidungen zu schützen. Seither werden entsprechende EU-Urteile in Malta nicht mehr ohne Weiteres anerkannt, wodurch Ansprüche geschädigter Spieler gegen maltesische Betreiber vorübergehend blockiert und das grenzüberschreitende Vollstreckungsverfahren erschwert werden. Diese Praxis mindert signifikant die Rechtssicherheit.
Brüssel-Ia-Verordnung zwingt EU-Staaten ohne gerichtliche Prüfung fremde Urteile anzuerkennen
Gemäß der Brüssel-Ia-Verordnung sind alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, gerichtliche Entscheidungen, die von nationalen Gerichten anderer Mitgliedstaaten erlassen wurden, ohne eine erneute inhaltliche oder formelle Überprüfung anzuerkennen und unmittelbar in vollem Umfang vollstrecken zu lassen. Die in dieser Verordnung enthaltene Ausnahmebestimmung im Hinblick auf die Wahrung der öffentlichen Ordnung darf nicht als Vorwand dienen, um die Umsetzung rechtskräftiger Entscheidungen, die bestimmten Interessen zuwiderlaufen, zu behindern oder gänzlich auszuschließen. Blockade.
Wiener Verfahren C-683/24 führt Malta Bill 55 vor EuGH
Ein vor dem Wiener Handelsgericht anhängiges Verfahren mit Aktenzeichen C-683/24 hat erstmals die maltesische Sonderregelung Bill 55 dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Generalanwalt Alexios Emiliou betonte in seinen Schlussanträgen, dass diese Bestimmung gegen das nationale Recht Maltas verstoße und somit den Vorgaben der Brüssel-Ia-Verordnung widerspreche. Er argumentierte, dass die Blockade grenzüberschreitender Vollstreckungstitel durch die maltesische Regelung unzulässig sei und die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union beeinträchtige. Diese Einschätzung stellt Meilenstein dar.
EuGH-Generalanwalt verurteilt maltesische Ordre-public-Klausel als unzulässig protektionistisch motiviert
Der Generalanwalt hält die Berufung Maltas auf die Ordre-public-Klausel für unzulässig und betont, dass eine politisch motivierte Neubewertung europaweit gültiger Urteile gegen die Grundprinzipien des EU-Binnenmarkts verstößt. Durch derlei Rechtfertigungen werde die Dienstleistungsfreiheit eingeschränkt und legitimiere Protektionismus unter dem Vorwand der öffentlichen Ordnung. Eine solche Praxis widerspricht dem Ziel der europaweiten Rechtsharmonisierung und unterminiert das Vertrauen in die einheitliche Auslegung von EU-Recht. Diese Handlung gefährdet die grenzüberschreitende Zusammenarbeit nachhaltig erheblich.
Emiliou: Malta-Lizenz öffnet nicht automatisch EU-Binnenmarkt für ausländische Glücksspielanbieter
Alexios Emiliou stellt klar, dass eine maltesische Glücksspiellizenz nicht automatisch den Zugang zum EU-Binnenmarkt für Anbieter garantiert. Er erkennt keine Pflicht zur gegenseitigen Lizenzanerkennung an, sodass Mitgliedstaaten wie Deutschland eigenständig nationale Vorschriften gegen Online-Glücksspiele erlassen können. Selbst wenn ein Betreiber in Malta offiziell zugelassen ist, kann er rechtlich an weitergehende Beschränkungen oder Verbote in anderen Mitgliedstaaten gebunden bleiben. Dies stärkt die regulatorische Autonomie der Mitgliedstaaten und betont die Bedeutung nationaler Regelwerke.
EuGH Empfehlung ermöglicht geschädigten Spielern europaweite Forderungsausübung ihrer Verluste
Wenn der Europäische Gerichtshof den Schlussanträgen des Generalanwalts Emiliou folgt, eröffnet sich geschädigten Spielern in allen EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ihre Casinoverluste gerichtsfest zurückzufordern. Die anschließende grenzüberschreitende Vollstreckung von Urteilen gewährleistet eine einheitliche Rechtsdurchsetzung, stärkt den Verbraucherschutz erheblich und zwingt Online-Glücksspielanbieter dazu, sämtliche Lizenzbestimmungen in jedem Markt zu erfüllen. Betreibern droht andernfalls ein erhöhtes Haftungsrisiko sowie Reputationsschäden bei Nichteinhaltung geltender Regularien. Darüber hinaus fördert dies Transparenz und Marktintegrität im digitalen Glücksspielbereich.
Die Schlussanträge von Generalanwalt Emiliou legen dar, dass Malta mit der Bill 55 gegen die Vorgaben der Brüssel-Ia-Verordnung verstößt und somit seine nationale Sonderregelung nicht durchsetzen kann. Online-Spieler erhalten dadurch erstmals eine gesicherte Möglichkeit, ihre Verluste auch gegenüber maltesischen Glücksspielanbietern zurückzufordern. Sollte der Europäische Gerichtshof der Empfehlung folgen, etabliert sich europaweit ein verbindlicher Standard für Verbraucherschutz und regulatorische Compliance im Online-Glücksspielbereich. Diese Entscheidung kann als Präzedenzfall entscheidend wirken im Unionsrecht.

