Das Jahr 2021 hält zahlreiche Änderungen bereit, die sich auf die Geschäftsbuchhaltung auswirken. Wenn ein Unternehmen sämtliche Geschäftsvorfälle richtig buchen möchte, sind die folgenden Punkte relevant.
Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in diesem Artikel
Neuerungen in der Geschäftsbuchhaltung: 2021 als Jahr der Veränderungen
Das Jahr 2021 begann mit der Bekanntgabe zahlreicher Änderungen, die für die Geschäftsbuchhaltung relevant sind. Unternehmen, die die Zahlungen ihrer Kunden rechtlich sicher verbuchen und die Finanzbuchhaltung auf sichere Füße stellen wollen, müssen dazu erst einmal den Überblick über alle Änderungen bekommen. Dabei betreffen diese verschiedenen Bereiche innerhalb des Unternehmens, sodass die Geschäftsbuchhaltung nur mit der passenden Software möglich ist.
Überblick über die wichtigsten Änderungen
Das Jahr 2021 hält Änderungen vor allem in Sachen der Digitalisierung bereit. So gibt es die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, den gelben Zettel, nicht mehr in Papierform, sondern sie wird durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgelöst. Das bedeutet, dass die Krankenkassen künftig alle für die Krankschreibung relevanten Daten digital an die Geschäftsbuchhaltung der Unternehmen verschicken.
Das Entgeltabrechnungsprogramm hält alle wichtigen Informationen dazu bereit. Arbeitnehmer müssen die AU nicht mehr vorzeigen, sondern der Arbeitgeber muss sich diese holen. Die Informationspflicht der Beschäftigten bleibt davon aber unberührt.
Wichtig: Die Pflicht zur digitalen AU gilt nur für gesetzlich Versicherte.
Neben dieser Neuerung gibt es noch weitere Veränderungen, die die Finanzbuchhaltung des Unternehmens betreffen:
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Veränderungen bei Minijobbern
Die Daten von Minijobbern müssen elektronisch bei der Krankenkasse abgerufen werden. Daher gilt, dass bei einer Neueinstellung eines Minijobbers die Angabe der Krankenkasse verpflichtend ist. Die bereits beschäftigten Minijobber müssen diese Information noch nachreichen.
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Digitale Aufzeichnungssysteme
Die Vorgaben in der Finanzbuchhaltung sehen ab 2021 vor, dass bisher noch genutzte analoge Aufzeichnungssysteme für Geschäftsfälle jeder Art ersetzt werden müssen. Die Frist dafür wurde auf Ende 2022 festgesetzt, bis dahin müssen Kassen- und Aufzeichnungssysteme vollständig digital sein. Damit soll das Ziel erreicht werden, dass alle Unternehmen die nötige Hard- und Software haben, damit Daten digital abgerufen und verarbeitet werden können.
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Digitale Rechnung für Kunden
Bund und Länder dürfen keine elektronischen Rechnungen ablehnen, was bereits seit April 2020 gilt. Auftragnehmer, deren Kunden öffentliche Aufträge vergeben, sind nun ab 2021 sogar dazu verpflichtet, elektronische Rechnungen auszustellen.
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Neue Pendlerpauschalen
Im Rahmen der Geschäftsbuchhaltung fällt die Buchung der Pendlerpauschalen an. Diese steigen für Fahrten, die mehr als 21 Kilometer betragen. Sie werden auf 35 Cent pro gefahrenen Kilometer angehoben und sollen ab 2024 sogar auf 38 Cent je Kilometer steigen. Für alle Fahrten, die über eine Strecke von weniger als 21 Kilometern gehen, bleibt die Pendlerpauschale bei 0,30 Euro bestehen.
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Prämien und Sonderabschreibungen
Wer die Anschaffung eines Dienstfahrzeugs plant, sollte sich damit beeilen. Noch bis Ende 2021 werden bis zu 9.000 Euro Prämie gezahlt, welche üblicherweise bei 3.000 Euro liegt. Zudem können im Jahr der Anschaffung Sonderabschreibungen in der Geschäftsbuchhaltung berücksichtigt werden. Diese betragen 50 Prozent des Kaufpreises des Fahrzeugs. Bei einer zumindest teilweisen privaten Nutzung muss berücksichtigt werden, dass die Versteuerung für Fahrzeuge mit E-Antrieb nur bei 0,25 Prozent des Listenpreises statt der üblichen 1 Prozent liegt.
Auch die Umsatzsteuer ist betroffen
Die verschiedenen Veränderungen bei der Geschäftsbuchhaltung betreffen auch die Umsatzsteuer, denn hier kommen verschiedene Gesetze zur Anwendung, die die Finanzen besser und vor allem transparenter regeln lassen sollen.
Hier ein Überblick über die Änderungen, die für die Geschäftsbuchhaltung relevant sein können:
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Bürokratieentlastungsgesetz entlastet Gründer
Gründer mussten normalerweise ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abgeben. Nun müssen sie eine realistische Schätzung ihres Einkommens vornehmen und die bisher geltenden Größen ansetzen. Wenn sie 7.500 Euro eingenommene Umsatzsteuer im Jahr nicht überschreiten, reicht die vierteljährliche Abgabe der Voranmeldung aus.
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Corona-Steuerhilfegesetz sorgt für niedrigere Steuern
Für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 wurde der Regelsteuersatz auf 16 Prozent abgesenkt. Danach gilt wieder der Steuersatz von 19 Prozent. Auch die ermäßigten Steuersätze wurden gesenkt und es wurden nur 5 Prozent statt 7 Prozent berechnet. Diese Steuersätze wurden zum 1. Januar 2021 ebenfalls wieder angehoben.
Wichtig für die Geschäftsbuchhaltung ist in jedem Fall, wann der betreffende Umsatz entstanden ist, denn nach diesem Zeitpunkt richtet sich die Erfassung der Geschäftsvorfälle und die Berechnung der Umsatzsteuer. Zudem spielt es eine Rolle, ob der Unternehmer eine Ist- oder eine Soll-Besteuerung vornimmt, denn danach richtet sich der Zeitpunkt der Erfassung der Geschäftsvorfälle.
Das heißt, wenn die Kunden eine Rechnung aus dem Dezember erst im Januar bezahlt haben und die Ist-Besteuerung genutzt wird, wird der Umsatz auch erst im Januar erfasst und unterliegt der normalen Besteuerung von 19 Prozent. Entsprechend ist die Umsatzsteuer abzuführen. Wenn jedoch die Soll-Besteuerung verwendet wird, ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgeblich. Um bei dem genannten Beispiel zu bleiben, würden die Kunden die Rechnung zwar immer noch im Januar bezahlen, die Steuersätze von Dezember (16 Prozent) wären aber anzuwenden.
Weitere Veränderungen in Bezug auf die Steuern
Das zweite Corona-Steuerhilfegesetz hat zudem für Veränderungen bei der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer gesorgt. Wurde ein Zahlungsaufschub bewilligt, wie der nach dem Unionszollkodex möglich ist, ist die Fälligkeit der Steuer auf den 26. des zweiten Monats, der auf den betreffenden Monat folgt, zu verschieben.
Ein ermäßigter Steuersatz galt für die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 erbracht worden sind. Speisen wurden zum ermäßigten Satz von fünf Prozent ausgegeben. Wenn die Gäste bzw. Kunden aber Getränke kaufen wollten, galt für diese kein ermäßigter Steuersatz, sie wurden wie üblich mit sieben Prozent besteuert.
Wichtig: Die Vereinfachungsregelung besagt, dass bei Kombi-Angeboten, bei denen sowohl Speisen als auch Getränke enthalten waren und bei denen ein Pauschalpreis angesetzt wurde, Getränke mit 30 Prozent des Pauschalpreises berechnet wurden.
Jahressteuergesetz 2020 bringt umfassende Veränderungen
Für viele Unternehmer ist das Thema Finanzen ein Buch mit sieben Siegeln, doch die Geschäftsbuchhaltung muss in jedem Fall lückenlos nachvollziehbar und für einen fachkundigen Dritten transparent sein. Dies besagt die oberste Regel der Buchhaltung. Um nun die Buchung von Geschäftsvorfällen zu vereinfachen und die Finanzen besser regeln zu können, soll das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet werden. Auch hierin sind zahlreiche Änderungen enthalten.
Digitalpakt im neuen Jahressteuergesetz
Der Digitalpakt gilt seit dem 1. Juli 2021 und hat zum Beispiel zur Folge, dass bisherige Versandhandelslieferungen nun unter dem Begriff der „innergemeinschaftlichen Fernverkäufe“ zu zählen sind. Der Ort der Lieferung ist dabei ebenso festgelegt wie bisher, dennoch gibt es zwei Änderungen. Zum einen wird es keine Lieferschwelle mehr geben, durch welche die Bagatellgrenze auf 10.000 Euro für alle Mitgliedsstaaten festgesetzt wird. Zum anderen wird die „One-Stop-Shop-Regelung“ gelten.
Sie besagt, dass ein Unternehmer seinen Steuerpflichten über ein elektronisches Portal nachkommen kann, ohne dass er sich im jeweiligen Bestimmungsland seiner Lieferungen registrieren lassen muss. Für die Anwendung des Verfahrens muss sich der Unternehmer aber sehr wohl registrieren, was im Übrigen schon seit dem 1. April 2021 möglich ist.
Weitere Veränderungen durch das Jahressteuergesetz
Das Jahressteuergesetz sieht zahlreiche weitere Veränderungen vor, die hier nur auszugsweise behandelt werden können. So geht es zum Beispiel um eine Ausweitung der Steuerbefreiung für Unternehmen, die heilkundliche Leistungen erbringen. Auch Pflegeleistungen sollen steuerlich bessergestellt werden. Steuerbefreiungen für die Erziehung von Kindern und Jugendlichen werden im Jahressteuergesetz ebenso behandelt wie das Reverse-Charge-Verfahren, welches deutlich erweitert werden soll.
Lieferungen und Leistungen an Streitkräfte anderer Staaten aus der EU sollen von der Umsatzsteuer befreit werden, wobei diese Regelung nicht für alle Leistungen gilt. Außerdem sollen inländische Strecken von einer Länge von weniger als zehn Kilometern im grenzüberschreitenden Personenverkehr als ausländische Strecke gelten.
Für nähere Informationen sollte ein Steuerberater hinzugezogen werden.