Steuerliche Geltendmachung von Energiekosten bei Erwerbstätigkeit

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Die anhaltende Energiekrise und das trübe Herbstwetter werfen Fragen auf, wie man die bevorstehenden Kosten für Heizung, Strom und warmes Wasser senken kann. Neben dem individuellen Heizverhalten und einem möglichen Anbieterwechsel können auch steuerliche Maßnahmen helfen, die Belastung zu reduzieren. In diesem Artikel werden verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt, wie man die Energiekosten in der kommenden Heizperiode durch steuerliche Vorteile verringern kann.

Möglichkeiten der steuerlichen Geltendmachung von privaten Kosten

Es gibt bestimmte Umstände, unter denen Energiekosten, die im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit stehen, steuerlich absetzbar sind. Dies gilt auch für Einkünfte aus einem Gewerbetrieb oder aus selbstständiger Arbeit. Es ist wichtig zu beachten, dass dies nur für berufsbedingte Energiekosten gilt und nicht für allgemeine private Ausgaben.

Energiekosten, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen, können steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt sowohl für Erwerbstätige als auch für Selbstständige und Gewerbetreibende. Die genaue Höhe der Steuerersparnis hängt davon ab, wie die Energiekosten verwendet werden und für welchen Zweck sie entstehen.

Steuerliche Entlastung für Home-Office: Werbungskosten absetzbar!

Personen, die gelegentlich im Home-Office arbeiten, haben die Möglichkeit, für die Steuerjahre 2020 bis 2022 Werbungskosten in Höhe von 5 ? pro Tag im Homeoffice geltend zu machen. Innerhalb dieser Zeitspanne besteht jedoch eine Obergrenze von 120 Tagen, wodurch der Höchstbetrag von 600 ? erreicht wird. Ab dem Jahr 2023 steigt der Betrag auf 6 ? pro Tag an, und es können maximal 210 Tage im Home-Office berücksichtigt werden, was einen absetzbaren Höchstbetrag von 1.260 ? ergibt.

Wenn sich der berufliche Schwerpunkt in einem Arbeitszimmer zu Hause befindet, können die gesamten Kosten für den Raum, einschließlich der anteiligen Energiekosten für Heizung, Strom und Wasser, als Werbungskosten geltend gemacht werden. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass das Finanzamt hier genau prüft, ob das häusliche Arbeitszimmer tatsächlich die erforderlichen Kriterien erfüllt. Wenn die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nicht im Detail nachgewiesen werden können, kann auch eine Jahrespauschale in Höhe von 1.260 ? angegeben werden, die ab 2023 gültig ist.

Steuerliche Absetzbarkeit von Zweitwohnungskosten für Berufspendler

Personen, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung an einem anderen Ort haben, können die entstehenden monatlichen Kosten in der Steuererklärung bis zu einer Höhe von 1.000 ? geltend machen. Um die anteiligen Energiekosten in der doppelten Haushaltsführung anzusetzen, muss die Zweitwohnung aufgrund des Berufs bestehen, darf jedoch nicht der Hauptwohnsitz sein. Zusätzlich müssen mindestens 10 % der laufenden Kosten am Hauptwohnsitz anfallen.

Steuerliche Entlastung: PV-Anlagen profitieren vom Jahressteuergesetz 2022

Kleinere Photovoltaikanlagen erfreuen sich bei Privatpersonen zunehmender Beliebtheit. Neben der Nutzung des selbst erzeugten Solarstroms bieten sie die Möglichkeit, überschüssigen Strom gewinnbringend zu verkaufen. Das Jahressteuergesetz 2022 bringt weitere Entlastungen für Steuerzahler, indem es Gewinne aus PV-Anlagen in den meisten Fällen von der Einkommensteuer befreit. Ab 2023 gilt zudem ein 0 % Umsatzsteuersatz für die Lieferung und Installation der PV-Anlage und ihrer Komponenten.

Steuerliche Unterschiede bei der privaten Nutzung von Geschäftswagen

Bei der privaten Nutzung eines Geschäftswagens erfolgt die Versteuerung über die 1 %-Regelung. Das bedeutet, dass 1 % des Bruttolistenpreises des Firmenwagens zum monatlichen Gehalt hinzugerechnet und versteuert wird. Diese Regelung gilt jedoch nur für herkömmliche Benzin- und Diesel-Antriebe. Bei Elektro-Firmenfahrzeugen, die privat genutzt werden dürfen, beträgt der Versteuerungssatz nur 0,25 % des Bruttolistenpreises. Dabei sind jedoch Obergrenzen zu beachten, aktuell 60.000 Euro und ab 2024 möglicherweise 80.000 Euro.

Bei der Aufladung des Dienstwagens über das private Stromnetz können monatliche Pauschalbeträge von 30 ? für Elektro- und 15 ? für Hybrid-Fahrzeuge abgesetzt werden. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber eine Lademöglichkeit bereitstellt. Für E-Autos ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber können sogar 70 ? und für Hybridfahrzeuge 35 ? als steuerfreier Pauschalbetrag angegeben werden.

Durch die Nutzung von Stromkosten im Rahmen der Berufsausübung, den Einsatz eines E-Autos als Geschäftswagen oder die Produktion von Solarstrom mit einer eigenen PV-Anlage können die hohen Energiekosten reduziert werden. Dabei besteht die Möglichkeit, über eine Erstattung beim Finanzamt einen Teil der Kosten zurückzuerhalten.

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