Einwilligung fehlt: Debeka von Datenschutzbeauftragten verwarnt

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Die Debeka, ein bekannter privater Krankenversicherer, hat eine fragwürdige Strategie eingeführt: Sie bietet ihren Kunden ohne deren Zustimmung Gesundheitsprogramme an. Diese Vorgehensweise hat dazu geführt, dass der Landesdatenschutzbeauftragte in Rheinland-Pfalz die Debeka abgemahnt hat. Bisher hat diese Abmahnung jedoch keine spürbaren Konsequenzen gehabt.

Debeka zeigt Kunden Möglichkeiten im Gesundheitsmanagement mit Abrechnungsdaten

Bei der Debeka ist es ein wichtiger Bestandteil ihrer Tätigkeit, den Kunden die vielfältigen Optionen im Gesundheitsmanagement zu präsentieren. Hierbei spielen die verfügbaren Abrechnungsdaten eine zentrale Rolle, um beispielsweise personalisierte Gesundheitsprogramme zu entwickeln.

Die Debeka zeigt ihren Kunden Möglichkeiten im Gesundheitsmanagement auf, um Folgeerkrankungen bei Diabetikern zu vermeiden. Ein Beispiel dafür ist die Verhinderung des diabetischen Fußes durch eine Änderung des Lebensstils und angepasste Therapien. Das langfristige Ziel ist es, Amputationen zu verhindern.

Dieter Kugelmann, Landesdatenschutzbeauftragter Rheinland-Pfalz, unterstützt das Prinzip von Gesundheitsprogrammen bei privaten Krankenversicherungen. Er ist jedoch der Meinung, dass Versicherte nur dann solche Angebote erhalten sollten, wenn sie zuvor ihre Einwilligung gegeben haben.

Die Debeka hat in ihren bestehenden Verträgen keine ausdrückliche Einwilligung der Versicherten zur Nutzung ihrer Gesundheitsdaten für Gesundheitsprogramme. Aus diesem Grund wurde die Debeka Anfang des vergangenen Jahres vom Landesdatenschutzbeauftragten abgemahnt.

Die Klage der Debeka gegen die Verwarnung des Landesdatenschutzbeauftragten wurde in erster Instanz zugunsten der Krankenversicherung entschieden. Allerdings ist der Fall noch nicht abgeschlossen, da er nun vor dem Oberverwaltungsgericht in Koblenz verhandelt wird. Der genaue Termin für die Verhandlung steht noch nicht fest. Die Entscheidung des Gerichts wird richtungsweisend sein, da sie auch für andere private Krankenversicherungen von grundlegender Bedeutung ist. Es bleibt abzuwarten, wie das Gericht den Fall beurteilen wird.

Laut Andreas Staufer, Fachanwalt für IT- und Medizinrecht, ist es nachvollziehbar, dass die Debeka ihre Kunden über Gesundheitsprogramme informieren möchte. Jedoch gibt es aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung Einschränkungen bei der Nutzung von Gesundheitsdaten.

Ohne die ausdrückliche Zustimmung der Versicherten ist es schwierig, gezielte Informationen über Vorsorgemaßnahmen an einzelne Versicherte weiterzugeben. Die Nutzung von Gesundheitsdaten ist durch die Datenschutz-Grundverordnung stark eingeschränkt und erfordert klare Einwilligungen. Die gezielte Kundenkommunikation kann nur erfolgen, wenn die Versicherten explizit zugestimmt haben. Dies stellt eine komplexe rechtliche Herausforderung dar, insbesondere bei Altverträgen, in denen die Einwilligung fehlt. Die Diskussion über die Befugnisse von privaten Krankenversicherungen in Bezug auf Gesundheitsprogramme ist noch nicht abgeschlossen.

Die Debeka ist seit 2017 darum bemüht, bei Neuversicherten die Einwilligung einzuholen, ihnen Gesundheitsprogramme anzubieten. Etwa die Hälfte der Kunden hat dem bereits zugestimmt. Zudem sind die meisten Versicherten mit der gezielten Kundenkommunikation einverstanden.

Mehr als eine Million Kunden der Debeka, von insgesamt 2,5 Millionen Krankenvollversicherten, haben bisher noch keine Einwilligung zur Nutzung von Gesundheitsprogrammen erteilt.

Das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) wurde vor kurzem im Bundestag diskutiert, bietet jedoch keine Lösung für das Problem, dass private Krankenversicherungen ihren Kunden ungefragt Gesundheitsprogramme anbieten. Im Gegensatz dazu dürfen gesetzliche Krankenkassen bereits heute ihre Versicherten unaufgefordert kontaktieren, um Nachsorgeprogramme für bestimmte Krankheiten anzubieten. Das GDNG berücksichtigt jedoch nicht die Rolle der privaten Krankenversicherungen, was zu einer rechtlichen Grauzone führt.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz im Konflikt zwischen der Debeka und dem Landesdatenschutzbeauftragten wird voraussichtlich keine bedeutenden Veränderungen in Bezug auf das Gesetz mit sich bringen.

Ungefragte Gesundheitsprogramme: Debeka im Konflikt mit Datenschutzbestimmungen

Die Debeka hat es sich zur Aufgabe gemacht, ihren Kunden eine umfassende Palette an Gesundheitsprogrammen anzubieten, auch ohne explizite Nachfrage. Diese Programme sollen den Kunden helfen, ihr Gesundheitsmanagement zu verbessern. Durch eine vorherige Einwilligung seitens der Versicherten kann die Debeka spezifische Informationen über Vorsorgemaßnahmen gezielt an ihre Kunden kommunizieren.

Nachdem die Debeka ihren Kunden ungefragt Gesundheitsprogramme angeboten hat, wurde sie vom rheinland-pfälzischen Landesdatenschutzbeauftragten verwarnt. In einem laufenden Rechtsstreit konnte die Debeka in erster Instanz einen Sieg erringen, jedoch steht die endgültige Entscheidung noch aus und wird vom Oberverwaltungsgericht in Koblenz getroffen. Das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) bietet keine Lösung für dieses Problem, da private Krankenversicherungen nicht darin erwähnt werden.

Es besteht immer noch Uneinigkeit darüber, ob private Krankenversicherungen ihre Kunden ohne deren Zustimmung mit Gesundheitsprogrammen versorgen dürfen.

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