Spesen: Definition, Pauschalen und was für die Abrechnung 2024 wichtig ist
Spesenabrechnung und steuerliche Regelungen
Spesen werden in der Buchhaltung auch als Tagegeld bezeichnet. Es handelt sich um Kosten für den Verpflegungsmehraufwand, der für Personen auf Geschäftsreisen entsteht. Angestellte können sich diese Spesen vom Arbeitgeber erstatten lassen, was über die Spesenabrechnung vorgenommen wird. Dabei geht es nicht um die Erstattung aller Kosten, sondern nur der Aufwendungen, die über das übliche Maß hinaus gehen. Daher auch die Bezeichnung „Verpflegungsmehraufwand“. Werden die Aufwendungen nicht über den Arbeitgeber erstattet, können Fahrt- und Übernachtungskosten sowie weitere Nebenkosten auch im Rahmen der Steuererklärung angesetzt werden. Hier gibt es die Möglichkeit, dass Pauschalen gezahlt werden. Auch die konkrete Abrechnung nach aktuellen Sätzen ist möglich.
Die gesetzlichen Regelungen zum Verpflegungsmehraufwand finden sich im Einkommenssteuergesetz und hier in § 9 Abs. 4a. Inbegriffen sind hier auch Reisenebenkosten wie Eintrittskarten, WC-Gebühren und Portokosten.
Aktuell gültige Spesenpauschalen
In Deutschland gibt es feste Spesenpauschalen, die nicht vom einzelnen Arbeitgeber festgesetzt werden können. Sie sind vielmehr für alle Unternehmen und damit für alle Mitarbeiter gleich. Unterschieden wird zwischen der kleinen und der großen Spesenpauschale. Erstere gilt für Reisen, die beruflich bedingt sind und zwischen acht und 24 Stunden dauern. Hinzugerechnet werden überdies der An- und Abreisetag.
Die große Spesenpauschale hingegen ist für Geschäftsreisen, die mehr als 24 Stunden dauern, maßgeblich. Für 2024 gilt ein pauschaler Satz von 14 Euro für die kleine und von 28 Euro für die große Pauschale. Geht es lediglich um die Übernachtung, so werden 20 Euro angesetzt.
Video: Steuertipp: Fahrtkosten & Verpflegungsmehraufwand bei Auswärtstätigkeit 2023
Wichtig: Die Spesenpauschalen werden nur befristet gewährt, was bedeutet, dass sie nach einer Frist von drei Monaten nicht mehr beansprucht werden können. Der Anspruch auf Spesen verfällt demnach, wenn ein Angestellter für mehr als drei Monate an einem Ort bleibt.
- Schweiz: 66 Euro
- Niederlande: 47 Euro
- Polen: 29 Euro
- Schweden: 66 Euro
- Italien: 42 Euro
- Frankreich: 53 Euro