Ab dem 1. Januar 2024 müssen Beschäftigte, die weiterhin kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtig bleiben möchten, ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von über 538 Euro haben.
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Ausnahmen beim neuen Mindestlohn von 12,41 Euro ab 2024
Ab dem 1. Januar 2024 tritt in Deutschland ein erhöhter Mindestlohn von 12,41 Euro pro Arbeitsstunde in Kraft. Diese Erhöhung erfolgt nach der letzten Anpassung auf zwölf Euro pro Arbeitsstunde zum 1. Oktober 2022. Der neue Mindestlohn gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer, außer für Auszubildende, Pflichtpraktikanten, freiwillige Praktikanten mit einer Praktikumsdauer von weniger als drei Monaten und Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Wochen nach Arbeitsaufnahme.
Mindestlohnerhöhung führt zu höherer Verdienstgrenze bei Minijobs
Die Erhöhung des Mindestlohns hat direkte Auswirkungen auf die Verdienstgrenze bei Minijobs. Diese Grenze richtet sich nach der Höhe des Mindestlohns und wird zum 1. Januar 2024 von 520 Euro auf 538 Euro angehoben. Das bedeutet, dass das monatliche Arbeitsentgelt eines Minijobbers nicht über 538 Euro liegen darf, um weiterhin als geringfügig beschäftigt zu gelten. Ausnahmen gibt es beispielsweise bei Krankheitsvertretungen.
Mindestlohnerhöhung: Auswirkungen auf den Übergangsbereich
Die Erhöhung des Mindestlohns und der Geringfügigkeitsgrenze hat zur Folge, dass auch die Untergrenze im Übergangsbereich, auch Midijob genannt, steigt. Ab sofort beginnt diese Untergrenze bei einem monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze und endet bei 2.000 Euro pro Monat. Der Startpunkt der Untergrenze verschiebt sich dadurch von 520,01 Euro auf 538,01 Euro monatlich.
Mindestlohnerhöhung hat Auswirkungen auf Versicherungspflicht von Arbeitnehmern
Personen, die bis zum 30. September 2022 ein monatliches durchschnittliches Arbeitsentgelt von bis zu 520 Euro erzielten, konnten aufgrund von Bestandschutzregelungen bis zum 31. Dezember 2023 unter den alten Midijob-Bedingungen versicherungspflichtig in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bleiben. In der Rentenversicherung galt jedoch bereits ein Minijob. Ab dem 1. Januar 2024 müssen Beschäftigte, die weiterhin kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtig bleiben möchten, ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von über 538 Euro haben. Andernfalls handelt es sich um einen Minijob, der der Minijobzentrale gemeldet werden muss.
Sozialversicherung: Weitere Anpassungen in verschiedenen Bereichen
Neben den bereits genannten Änderungen gibt es auch Anpassungen in anderen Bereichen der Sozialversicherung, wie zum Beispiel Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Hinzuverdienstgrenzen bei Rente wegen Erwerbsminderung. Weitere Details zu diesen Anpassungen sind in einem Artikel verfügbar.
Mindestlohn: Gerechtere Bezahlung für Arbeitnehmer
Die neuen Regelungen im Zusammenhang mit dem Mindestlohn und der Sozialversicherung haben sowohl Vor- als auch Nachteile für Arbeitnehmer und Unternehmen. Durch die Erhöhung des Mindestlohns wird eine fairere Bezahlung gewährleistet und die Verdienstgrenzen für Minijobs und Midijobs steigen. Unternehmen müssen jedoch ihre Beschäftigungsverhältnisse anpassen und die neuen Regeln genau befolgen, um mögliche Probleme zu vermeiden. Es ist daher ratsam, frühzeitig Experten in diesem Bereich zu konsultieren, um die Vorteile der neuen Regelungen optimal zu nutzen.