200.000 Euro Gewinngrenze: Voraussetzung für Investitionsabzugsbetrag

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Um hohe Strafzinsen zu vermeiden, sollten Gewerbetreibende, Selbstständige und Freiberufler, die in den Jahren 2017 bis 2020 Investitionsabzugsbeträge gebildet haben, jetzt handeln. Der Investitionsabzugsbetrag bietet kleinen und mittelständischen Betrieben die Möglichkeit, ihre Liquidität zu verbessern, indem sie bis zu 50 Prozent der erwarteten Investitionskosten vorzeitig steuermindernd geltend machen können. Dies eröffnet ihnen die Chance, die dadurch eingesparten Steuern beispielsweise für die Finanzierung der geplanten Anschaffungen zu nutzen.

Verbindung von IAB mit Anschaffungskosten mindert Gewinn

Damit der Investitionsabzugsbetrag (IAB) geltend gemacht werden kann, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Eine dieser Bedingungen ist eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 Euro. Des Weiteren müssen die Wirtschaftsgüter, für die der IAB in Anspruch genommen wird, mindestens in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren im Betrieb genutzt werden. Das bedeutet, dass sowohl im Jahr der Anschaffung als auch bis zum Ende des ersten Folgejahres eine betriebliche Nutzung vorliegen muss.

Beim Investitionsabzugsbetrag können Unternehmen bereits im Jahr der Anschaffung einen Teil der voraussichtlichen Investitionskosten als Abzugsbetrag geltend machen. Dabei wird der Betrag dem Gewinn wieder hinzugerechnet, jedoch gleichzeitig die Anschaffungskosten gemindert. Dies führt zu einem steuerneutralen Vorgang, der es den Unternehmen ermöglicht, ihre Liquidität zu erhöhen und beispielsweise Kredite für die Investition aufzunehmen.

Um den Investitionsabzugsbetrag zu nutzen, müssen Unternehmen die geplanten Anschaffungen fristgerecht durchführen. Andernfalls wird der Abzug wieder rückgängig gemacht und es fallen zusätzliche Strafzinsen an. Diese Regelung soll sicherstellen, dass der IAB tatsächlich zur Förderung von Investitionen genutzt wird und nicht als Steuersparmodell missbraucht wird.

Alle Gewerbetreibenden, Selbstständigen und Freiberufler, die in den Jahren 2017 bis 2020 Investitionsabzugsbeträge gebildet haben, sollten den 31. Dezember 2023 im Auge behalten. Bis zu diesem Datum müssen die geplanten Anschaffungen getätigt sein, um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Insbesondere Unternehmerinnen und Unternehmer kleiner und mittelständischer Betriebe haben durch den Einsatz des Investitionsabzugsbetrags ihre finanzielle Flexibilität erhöht.

Für kleine und mittlere Betriebe besteht neben dem Investitionsabzugsbetrag auch die Möglichkeit, Sonderabschreibungen für bewegliche Güter des Anlagevermögens zu nutzen. Dabei sollte die betriebliche Nutzung im Vordergrund stehen. Unternehmen können bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten in den ersten fünf Jahren gesondert abschreiben.

Neben der regulären Abschreibung besteht die Möglichkeit, in den ersten fünf Jahren nach Anschaffung bis zu 20 Prozent der Kosten gesondert abzuschreiben. Die Aufteilung der Sonderabschreibung auf die Jahre sollte dabei unter Berücksichtigung des erwarteten Gewinns erfolgen.

Mit dem Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes plant die Bundesregierung, die Sonderabschreibungen für Unternehmen attraktiver zu gestalten. Zukünftig sollen bis zu 50 Prozent der Anschaffungskosten von beweglichen Gütern des Anlagevermögens als Sonderabschreibung abgeschrieben werden können. Diese geplante Neuerung soll vor allem kleinen und mittleren Betrieben helfen, ihre Investitionen zu steigern und somit ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.

Um Strafzinsen zu vermeiden, sollten Gewerbetreibende, Selbstständige und Freiberufler, die Investitionsabzugsbeträge gebildet haben, ihre geplanten Investitionen fristgerecht durchführen. Zusätzlich sollten sie überprüfen, ob sie für weitere Sonderabschreibungen in diesem Jahr in Frage kommen und diese Möglichkeit in Betracht ziehen, um ihre steuerliche Situation zu optimieren.

Um die Liquidität zu erhöhen und von den steuerlichen Regelungen und Fristen zu profitieren, sollten Unternehmen in diesem Fall eine Beratung mit ihrem Steuerberater in Erwägung ziehen. Dabei können sie die vorteilhafteste Verteilung der Steuervorteile erörtern und somit die Finanzierung ihrer Investitionen sicherstellen.

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