Urteil X ZR 96/21: Bundesgerichtshof zur Nichtigkeitsberufungsfrist

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Das kürzlich veröffentlichte Urteil X ZR 96/21 des Bundesgerichtshofs befasst sich mit dem Fristenregime bei Nichtigkeitsberufungsklagen. Obwohl es keine Leitsatzentscheidung ist, hat das Urteil große Bedeutung. Im vorliegenden Fall hat das Bundespatentgericht das Streitpatent im Rahmen des 2. Hilfsantrags beschränkt aufrecht erhalten. Die Zustellung des Urteils erfolgte am 2. September 2021, und die Nichtigkeitsberufung wurde am 27. Oktober 2021 eingelegt. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Nichtigkeitsberufungsfrist bereits am 2. September 2021 begonnen hatte und somit verfristet war, obwohl das Urteil Schreibfehler enthielt.

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trotz Schreibfehler im Urteil

Das Urteil wurde am 2. September 2021 zugestellt. Allerdings entdeckte der Vertreter der Klägerin einen offensichtlichen Schreibfehler im Urteil. Daher bat er um eine Klarstellung. Das korrigierte Urteil wurde schließlich am 27. September 2021 zugestellt. Die Nichtigkeitsberufung wurde am 27. Oktober 2021 eingereicht.

In der Entscheidung X ZR 96/21 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Nichtigkeitsberufungsfrist bereits am 2. September 2021 begonnen hatte und daher verfristet war. Obwohl das Urteil Schreibfehler aufwies, änderte dies nichts am Kerninhalt des Urteils. Die Klägerin hätte zweifellos erkennen können, dass das Patent im begrenzten Umfang aufrechterhalten wurde und welche Einschränkungen dies mit sich brachte. Sie hatte alle wesentlichen Informationen, um über eine Berufung zu entscheiden. Das Urteil war trotz der Schreibfehler nicht unvollständig.

Obwohl es eine Rechtsprechung gibt, die besagt, dass eine zweite Zustellung eines Urteils die erste ersetzt, gilt dies nur dann, wenn das Gericht ausdrücklich erklärt, dass die erste Zustellung unwirksam oder gegenstandslos sei. Im konkreten Fall hatte die Klägerin jedoch eigenständig eine zweite Zustellung veranlasst, ohne dass das Gericht die Wirksamkeit der ersten Zustellung in Frage gestellt hatte. Aus diesem Grund konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass die Berufungsfrist erst mit der zweiten Zustellung begann. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher ausgeschlossen.

Um sicherzugehen, dass ihre Rechte nicht verletzt werden, sollten Parteien in Nichtigkeitsverfahren bei Urteilen des Bundespatentgerichts, die Schreibfehler oder andere Unrichtigkeiten aufweisen, fristgerecht Berufung gemäß §110 PatG einlegen. Es ist nicht empfehlenswert, auf eine mögliche zweite Zustellung zu warten, da die Frist bereits mit der ersten Zustellung beginnt. Sobald die endgültige Fassung des Urteils vorliegt, sollte die Berufungsbegründung gemäß §112 PatG eingereicht werden.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs unterstreicht die Relevanz, bei Nichtigkeitsberufungsklagen äußerst vorsichtig zu sein. Parteien sollten nicht auf Schreibfehler oder Unrichtigkeiten in Urteilen vertrauen, sondern fristgerecht Berufung einlegen und auf die endgültige Fassung des Urteils warten. Dadurch können sie sicherstellen, dass ihre Rechte geschützt bleiben und mögliche Fehler vermieden werden.

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