Mit seinem jüngsten Urteil zur Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nach den VRB 1994 hat der BGH klargestellt, dass Versicherungsschutz beim Erwerb von Ersatzfahrzeugen griffbereit ist, selbst wenn die behördliche Zulassung noch aussteht. Diese Auslegung unklarer Klauseln bringt Versicherungsnehmern einen erweiterten Deckungsumfang. Unstimmigkeiten in den Vertragsbedingungen werden nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Versicherers interpretiert, wodurch Betroffene zuverlässig Unterstützung bei rechtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Fahrzeuganschaffungen erhalten und so vor finanziellen Folgen bewahrt.
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Versicherungsschutz vor amtlicher Zulassung dank BGH-Urteil nun uneingeschränkt garantiert
Durch den Beschluss des IV. Zivilsenats wurde die entgegenstehende Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Bearbeitung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat betont, dass Versicherungsnehmer bereits vor der behördlichen Zulassung des nachgekauften Fahrzeugs Anspruch auf Deckungsschutz nach § 21 Abs.2, Abs.8 sowie § 23 Abs.3 Satz 4 VRB 1994 haben. Unklare Vertragsformulierungen belasten aufgrund von § 305c Abs.2 BGB stets den Versicherer.
BGH: Zweifelsregelung §305c BGB sichert Versicherungsnehmern Deckungsschutz bei Fahrzeugerwerb
Der BGH hat die Bestimmungen der A. Versicherung in § 21 Abs. 2 und Abs. 8 sowie in § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 als mehrdeutig eingestuft. Nach § 305c Abs. 2 BGB müssen Unklarheiten zugunsten des Versicherungsnehmers ausgelegt werden. Folglich entsteht für den Fall von juristischen Auseinandersetzungen im Zuge des Kaufs eines Ersatzwagens ein Anspruch auf Deckung von außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten selbst dann, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufabschlusses noch nicht zugelassen ist.
Automatischer Deckungsschutz umfasst außergerichtliche und erstinstanzliche Verfahren laut BGH
Der BGH hebt hervor, dass beim Erwerb eines Ersatzfahrzeugs aus derselben Fahrzeugklasse der Versicherungsschutz der Vorsorgeversicherung automatisch aktiviert wird. Anspruchsberechtigte können bei deliktischen Forderungen, beispielsweise infolge rechtswidriger Abschalteinrichtungen in Fahrzeugen, auf qualifizierte rechtliche Hilfe vertrauen. Die Deckung umfasst außergerichtliche Beratungen, Verhandlungen und die Vertretung in Erstinstanzprozessen sowie alle damit verbundenen Kosten, unabhängig von weiteren Zulassungsformalitäten oder administrativen Übergangsfristen. Diese Rechtsschutzoption bietet Versicherten verlässliche Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche zuverlässig.
Auslegung bestätigt: VRB 1994 deckt auch ungeprüft erworbene Fahrzeuge
Die Entscheidung macht deutlich, dass eine Einschränkung auf Fahrzeuge mit später amtlicher Zulassung weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik der VRB 1994 abzuleiten ist. Demnach gelten § 21 Abs. 8 Satz 4 und § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 ausdrücklich für Streitigkeiten über den Fahrzeugerwerb. Selbst wenn am Schadentag gar kein Fahrzeug amtlich zugelassen ist, steht dem Versicherungsnehmer gemäß § 23 VRB 1994 der volle Fahrer-Rechtsschutz zur Verfügung.
Deckungsablehnung nach §17 VRB 1994 unzulässig laut klarem BGH-Urteil
Im entschiedenen Fall stellte der BGH klar, dass die Ablehnung des Deckungsanspruchs gemäß § 17 Abs. 1 VRB 1994 durch die Beklagte unzulässig war, weil die Klägerin detailliert die Erfolgsaussichten ihrer deliktischen Ansprüche auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB nachweisen konnte. Eine Zurückhaltung der Deckungszusage durch vorläufige Prüfung widersprach diesem Befund. Deshalb war die sofortige Zusage für die gedeckten Rechtsstreitigkeiten zu erteilen. Verzögernde Praktiken widersprechen dem Versicherungszweck ganz.
Versicherungsnehmer erhalten erweiterten Deckungsschutz nach VRB1994 durch finale BGH-Entscheidung
Das BGH-Urteil klärt, dass Verkehrs-Rechtsschutzversicherte nach VRB 1994 umfassenden Rechtsschutz genießen. Unklare Klauseln im Versicherungsvertrag werden zu Gunsten der Versicherten ausgelegt, was im Ergebnis eine automatische Deckung für Rechtsstreitigkeiten rund um den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs sicherstellt – selbst bei fehlender sofortiger Zulassung. Sowohl außergerichtliche Verfahren als auch erstinstanzliche Prozesse werden abgedeckt. Mit dieser Entscheidung wird die Rechtsposition der Versicherungsnehmer substanziell gestärkt und vertragliche Unsicherheiten minimiert. Sie fördert damit nachhaltigen Verbraucherschutz.

