Laut einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist es pauschalierenden Land- und Forstwirten ab sofort untersagt, Vorsteuerbeträge geltend zu machen, selbst wenn sie im darauffolgenden Jahr zur Regelbesteuerung übergehen. Diese Entscheidung stellt einen klaren Widerspruch zu einem früheren Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen dar. Der Steuerexperte Gerhard Kurz von Ecovis erläutert die Hintergründe und die Auswirkungen dieser neuen Regelung.
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BFH-Entscheidung: Kein Vorsteuerabzug für pauschalierende Land- und Forstwirte
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs hat eine bisherige Regelung für pauschalierende Land- und Forstwirte geändert. Vorher konnten sie Vorsteuerbeträge geltend machen, wenn die bezogenen Leistungen mit Umsätzen zusammenhingen, die im Folgejahr der Regelbesteuerung unterlagen. Dies ist nun nicht mehr möglich.
Durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs im Rahmen eines Revisionsverfahrens wurde eine Entscheidung getroffen, die pauschalierende Land- und Forstwirte betrifft. Diese können nun keine Vorsteuerbeträge mehr geltend machen, selbst wenn bereits beim Leistungsbezug absehbar ist, dass die Umsatzgrenze im Folgejahr überschritten wird und Regelbesteuerung anzuwenden ist. Dies bedeutet eine Einschränkung der steuerlichen Möglichkeiten für diese Gruppe von Land- und Forstwirten.
Regelbesteuerung: Land- und Forstwirte müssen Vorsteuer korrigieren
Wenn Land- und Forstwirte, die bisher pauschal besteuert wurden, den Wechsel zur Regelbesteuerung planen, haben sie nur die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug nachträglich zu korrigieren. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist der Paragraph 15a des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Allerdings ist zu beachten, dass die Berichtigung der Vorsteuer nur möglich ist, wenn die Vorsteuer, die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfällt, den Betrag von 1.000 Euro nicht übersteigt. Diese Grenze gilt für jedes einzelne Wirtschaftsgut.
Schwierigkeiten bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs im Alltag
In der Praxis kann es problematisch sein, das richtige Berichtigungsobjekt festzulegen, insbesondere wenn mehrere Gegenstände gleicher Art und Größe geliefert werden. Um Fehler bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs zu vermeiden, sollten betroffene Land- und Forstwirte den Rat eines Steuerberaters einholen. Dieser kann ihnen helfen, die korrekte Vorgehensweise zu bestimmen und sicherzustellen, dass der Vorsteuerabzug ordnungsgemäß berichtigt wird.
Vorsteuerbeträge nicht absetzbar: BFH-Urteil betrifft Land- und Forstwirte
Das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs hat bedeutende Konsequenzen für pauschalierende Land- und Forstwirte in Bezug auf ihre steuerlichen Möglichkeiten. Sie können nun keine Vorsteuerbeträge mehr geltend machen, selbst wenn sie im darauffolgenden Jahr zur Regelbesteuerung wechseln. Die einzige Option, die ihnen bleibt, besteht darin, den Vorsteuerabzug nachträglich gemäß Paragraph 15a UStG zu korrigieren. Um mögliche Fehler bei dieser Berichtigung zu vermeiden, sollten betroffene Land- und Forstwirte steuerlichen Rat einholen.