BGH bestätigt Kläger: Google muss auslistungsbereit sein

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In einem aktuellen Fall entschied der Bundesgerichtshof (BGH) über ein Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google. Die Kläger verlangten, dass bestimmte Artikel nicht mehr in der Suchergebnisliste angezeigt werden und dass die Verwendung von Fotos dieser Artikel als Vorschaubilder unterlassen wird. Die Artikel wurden auf einer US-amerikanischen Webseite veröffentlicht und beinhalteten kritische Äußerungen zum Anlagemodell der Finanzdienstleistungs-Gesellschaften, bei denen der Kläger verantwortlich war oder an denen er beteiligt war. Die Klägerin, seine Lebensgefährtin und Prokuristin einer dieser Gesellschaften, war ebenfalls von der kritischen Berichterstattung betroffen. Die Webseite der Betreiberin stand selbst unter Verdacht, Unternehmen erpresst zu haben. (Urteil v. 23.5.2023 – VI ZR 476/18)

Rechtlicher Verlauf des Google-Gerichtsverfahrens

Ein Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google wurde vor kurzem durch den Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Die Kläger forderten, dass bestimmte Artikel nicht mehr in der Suchergebnisliste erscheinen und die Verwendung von Fotos dieser Artikel als Vorschaubilder gestoppt wird. Die Artikel auf einer US-amerikanischen Webseite kritisierten das Anlagemodell der Finanzdienstleistungs-Gesellschaften, für die der Kläger verantwortlich war oder an denen er beteiligt war. Die Klägerin, Prokuristin einer dieser Gesellschaften, war ebenfalls Gegenstand der kritischen Berichterstattung. Die Betreiberin der Webseite stand wegen mutmaßlicher Erpressung von Unternehmen in der Kritik.

Google-Suchergebnisse: BGH verlangt Auslistung von Vorschaubildern

In Bezug auf einige Artikel bestätigte der BGH die Entscheidungen der Vorinstanzen. Der Kläger konnte in einem Fall keinen relevanten Bezug zu seiner Person herstellen, und für die beiden anderen Artikel lieferten die Kläger keine ausreichenden Nachweise für die offensichtliche Unrichtigkeit der enthaltenen Informationen.

In Bezug auf die Vorschaubilder hatten die Kläger mit ihrer Revision Erfolg. Der BGH verpflichtete Google dazu, die beanstandeten Vorschaubilder aus der Ergebnisliste zu entfernen. Das Gericht entschied, dass die Darstellung der wenig aussagekräftigen Klägerfotos als Vorschaubilder ohne ausreichenden Kontext nicht gerechtfertigt war.

Der Bundesgerichtshof fällte ein Urteil, das den Klägern einen Teilerfolg bescherte. Zwar wurden nicht alle Punkte zu ihren Gunsten entschieden, aber Google wurde verpflichtet, die Vorschaubilder aus der Suchergebnisliste zu entfernen. Damit werden die Persönlichkeitsrechte der Kläger gestärkt, und die Verwendung isolierter und nicht aussagekräftiger Fotos zu ihrem Nachteil verhindert.

Der BGH hat in seinem Urteil klargestellt, dass Suchmaschinenbetreiber bei rechtmäßigen Auslistungsanträgen Verantwortung tragen müssen. Dieser Präzedenzfall hat erhebliche Auswirkungen auf den Datenschutz und die Meinungsfreiheit im Internet. Die Entscheidung wird voraussichtlich auch für zukünftige ähnliche Fälle maßgeblich sein und stellt einen bedeutenden Schritt im Umgang mit kontroversen Inhalten im digitalen Zeitalter dar.

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