Bund übernimmt Kosten: Entlastung für Gas- und Fernwärmekunden

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Die steigenden Preise für Gas und Fernwärme haben im letzten Jahr zu einer erheblichen finanziellen Belastung der Endverbraucher geführt. Um diese Belastung zu lindern, hat die Bundesregierung das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) eingeführt. Steuerberater Andreas Gallersdörfer erläutert bei Ecovis in Dingolfing die Einzelheiten dieses Gesetzes und wie es den Verbrauchern helfen kann.

Der Bund übernimmt Kosten für Dezember-Abschlag 2022

Durch das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz hat der Bund den Dezember-Abschlag 2022 für Gas- und Fernwärmekunden übernommen. Dadurch wurden die Verbraucher finanziell entlastet, da sie im Dezember 2022 keine Voraus- oder Abschlagszahlungen leisten mussten.

Wärmeversorger ermitteln Entlastungsbetrag anhand Jahresverbrauch

Die Wärmeversorgungsunternehmen haben die Höhe der Entlastung für die Verbraucher anhand ihres voraussichtlichen Jahresverbrauchs im September 2022 ermittelt. Dabei wurden die entsprechenden Regelungen im Einkommensteuergesetz berücksichtigt, die am 21. Dezember 2022 in Kraft getreten sind.

Bundesregierung plant Aufhebung der Gas- und Wärmepreisbremse

Die Bundesregierung beabsichtigt, im Rahmen des Wachstumschancengesetzes die Regelung zur Besteuerung der Gas- und Wärmepreisbremse rückwirkend aufzuheben. Diese Änderung soll ab dem 21. Dezember 2022 wirksam werden, sofern das Wachstumschancengesetz in seiner aktuellen Form am 15. Dezember 2023 vom Bundesrat genehmigt wird.

Dezember-Soforthilfe: Versteuerung des Entlastungsbeitrags bei Nicht-Aufhebung der Besteuerung

Wenn die Besteuerung im Rahmen des Wachstumschancengesetzes nicht aufgehoben wird, müssen die Endverbraucher den Entlastungsbeitrag versteuern. Dies geschieht, indem die einmalige Dezember-Soforthilfe den sonstigen Einkünften aus Leistungen zugeordnet wird. Bei der Berechnung der Steuerlast wird die Soforthilfe dem zu versteuernden Einkommen hinzugefügt, nachdem alle abzugsfähigen Kosten bereits berücksichtigt wurden.

Dezember-Soforthilfe: Steuerpflicht nur für „besonders leistungsfähige“ Personen

Personen, die als „besonders leistungsfähig“ eingestuft werden, müssen die Dezember-Soforthilfe versteuern. Diese Regelung gilt nur für Steuerpflichtige mit einem zu versteuernden Einkommen von mindestens 66.915 Euro (bei Zusammenveranlagung mindestens 133.830 Euro). In diesem Fall wird die Soforthilfe als sonstige Leistung in die Steuerberechnung einbezogen.

Innerhalb der Milderungszone, die sich von 66.915 Euro bis 104.009 Euro (133.830 Euro bis 208.018 Euro bei Zusammenveranlagung) erstreckt, wird die Dezember-Soforthilfe anteilig versteuert. Das bedeutet, dass der Entlastungsbetrag entsprechend dem Verhältnis des Einkommens innerhalb dieser Zone zur Gesamtsumme des Einkommens besteuert wird.

Die Dezember-Soforthilfe muss in der Einkommensteuererklärung des betreffenden Jahres angegeben werden. Dabei ist es wichtig, dass der Endverbraucher die Rechnung tatsächlich erhalten hat, da dies den Zeitpunkt für die Angabe der Soforthilfe bestimmt.

Bundesregierung entlastet Verbraucher mit Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz

Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz ermöglicht den Verbrauchern eine merkliche finanzielle Entlastung, indem es die Kosten für Gas und Fernwärme reduziert. Durch die Übernahme der Dezember-Abschlagszahlungen durch den Bund werden die Endverbraucher finanziell entlastet. Zusätzlich wird durch die geplante Aufhebung der komplizierten Besteuerung der Gas- und Wärmepreisbremse im Rahmen des Wachstumschancengesetzes eine weitere Entlastung angestrebt. Die endgültige Entscheidung über das Wachstumschancengesetz steht jedoch noch aus.

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